AGB

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§1 Vertragsgegenstand Aufgaben und Vollmachten des Versicherungsmaklers

1. Gegenstand des Vertrages ist der Abschluss und die Vermittlung von Bausparverträgen, Kapitalanlagen und zivilrechtlichen Versicherungen.

2. Der Makler ist bevollmächtigt, nach Rücksprache oder Unterrichtung des Kunden, den gewünschten Versicherungsschutz im Namen und für Rechnung des o.g. Auftraggebers bei einem Versicherer zu beantragen, rechtsverbindliche Erklärung abzugeben und solche in Empfang zu nehmen. Dies gilt auch für Verlängerung, Umwandlung, Ersatz und Erneuerung sowie Kündigung bestehender Versicherungen, Bausparverträge, Mitgliedschaften und Kapitalanlagen.

3. Prüfung aller bestehenden Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen auf Zweckmäßigkeit und Leistungsumfang.

4. Betreuung der bestehenden und neu abzuschließenden Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen, auch Verträge, die nicht selbst vom Makler eingedeckt wurden, sowie die Überwachung und Abwicklung der Schadensregulierung. Für Verträge die der Auftragnehmer nicht selbst vermittelt hat, besteht keine Haftung.

5. Zwischen den Parteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.

6. Besorgung von Umdeckungen: Der Makler ist bevollmächtigt, für den Auftraggeber das Kündigungsrecht auszuüben; dies gilt auch für Verträge des Auftraggebers, deren Vermittlung der Makler nicht besorgt hat. Eine Umdeckung darf jedoch nur erfolgen, wenn der Auftraggeber dadurch Vorteile erlangt.

 

§2 Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages auch folgende Leistungen für den Mandanten: 

1. Die Beratung des Mandanten nach §60,61 VVG (Einzusehen auch auf der Homepage, www.alvortuna.de)  bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse.

2. Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes

3.   Die Betreuung der vermittelten Verträge

4. Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach erfolgter Mitteilung der Risikoänderung oder nach entsprechender expliziter Beauftragung des Mandanten.

5. Die Unterstützung des Mandanten im Versicherungsfall

 

§3 weitere Vereinbarungen

1. Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrags bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern Sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.

2. Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn, der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des Maklers zu.

3. Dieser Versicherungsmaklervertrag bezieht sich auf die Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen, Bausparverträge wofür es einer Berufszulassung nach § 34d GewO bedarf. Sonstige Finanz- oder Kapitalanlageprodukte, die nicht unter diese Berufszulassung für Versicherungsvermittlung fallen, werden nicht über uns vermittelt oder beraten. Wir sind auch nur für die von uns geprüften Versicherungsprodukte verantwortlich, die über uns vermittelt wurden.Geprüfte Partner zu oben genannten Produkten und auch Finanzierungen werden, wenn der Mandant es wünscht, empfohlen, aber ohne jegliche Haftungsübernahme.

4. Der Auftragnehmer stützt seinen Rat auf eine ausgewogene Marktuntersuchung und befragt den Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit nach seinen Wünschen und Bedürfnissen. Dabei werden sowohl Komplexität und Preis/ Leistungsverhältnis der angebotenen Versicherung als auch die jeweilige Situation des Kunden berücksichtigt

 

§4 Weitere Tätigkeiten des Maklers

1. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit Ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeit bezahlen. Versicherer die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte können von dem Makler nicht berücksichtigt werden.

2. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform.

3. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird darauf aufmerksam gemacht, dass er nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.

4. Der Mandant kann vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und / oder Erweiterung des Versicherungsschutzes.

5. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers, erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

6. Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisung des Mandanten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrag seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüberhinausgehende Informationen werden an den oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Müssen gewisse Fristen, z.B. bei Abläufen oder bei bestimmten Gefahren, die zu Nachteilen des Mandanten führen können, eingehalten werden, wird der Makler nur im Kundeninteresse auch ohne Zustimmung des Mandanten handeln.

 

§5 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

1. Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönliche beratende Vermittler, welcher in der zuerteilenden Erstinformation nach §15 VerVermV zu benennen war. Er ist selbstständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers. Ihr persönlicher Vermittler:  Herr /Frau:

2. Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§60, 61, 63 VVG-, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist gemäß § 12 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

3. Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach gemäß § 12 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt.

4. Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.

5. Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von dem Anspruch begründeten Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

6. Die in diesem Paragraphen Ab. 2,3,4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.

7. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Der Makler haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

9. Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

10. Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für Mandanten tätiger Dritter, haftet der Makler nicht.

 

§6 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

 

§7 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn Ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

 

§8 Gerichtsstand / Erfüllungsart

Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, soweit dies gesetzlich zulässig ist, anlässlich von gerichtlichen Streitigkeiten aus der Zusammenarbeit oder aus diesem Vertrag den Gerichtsstand ist, Sitz der Firma alvortuna.

 

§9 Pflichten des Mandanten

1. Der Mandant ist zur Mitwirkung und wahrheitsgemäßer und vollständigen Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.

2. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.

3. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnisse erhält.

4. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

5. Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.

6. Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen.

7. Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren.Alsdann ist davon auszugehen, dass der neu-beauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neu-beauftragte Vermittler haftet selbstständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

 

§10 Rechtsnachfolger

1. Der Kunde willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Information, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einem etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler/s bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann.

2. Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Kundendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO, zählen nicht zu den erforderlichen Kundendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.

 

§11 Geschäftsverkehr 

1. Der gesamte, aus Anlass der vorstehend beschriebenen Tätigkeit, anfallende Geschäftsverkehr wird über den Mandanten abgewickelt. Der Makler erhält nur eine Kopie.

2. Die aus den bestehenden und abgeschlossenen Versicherungsverträgen entstandenen Verpflichtungen wie Prämienzahlungen, Obliegenheiten etc. sind vom Auftraggeber zu erfüllen.

3. Diese Vollmacht umfasst die Erteilung von Lastschriftaufträgen und Sepa-Mandaten gegenüber Versicherern und sonstigen Produktpartnern zur Abbuchung der Versicherungsprämien bzw. sonstiger Entgelte.

4. Der Mandant ist einverstanden, das Teile der Korrespondenz mittels normaler (also unverschlüsselter) E-Mails erfolgt.

 

§12 Vergütung

Die Parteien entscheiden sich für folgende Vergütungsabrede:

1. Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Mandanten keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. Zusätzliche kostenpflichtige Dienstleitungen können in einer gesonderten Servicevereinbarung geregelt werden. Für individuelle Leistungen wird vorher eine dementsprechende Vergütung vereinbart. Diese Beträgt maximal 65,00 € pro Std.

 

§13 Laufzeit / Kündigung

Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.

§14 Befreiung § 181 BGB Insichgeschäft

Bezüglich der Vermittlung von Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung wird der Makler von der Begrenzung des § 181 BGB befreit. Es ist ihm mithin gestattet zwischen dem jeweiligen Versicherer und dem Mandanten durch Vertretung beider Parteien einen Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung abzuschließen, soweit er hierzu vom Versicherer berechtigt ist.

 

§15 Hinweise zur Datenverarbeitung

Der Makler speichert und verarbeitet die Daten des Mandanten, insbesondere seine Gesundheitsdaten, soweit dies zur Vermittlung und Verwaltung der vom Mandanten gewünschten Versicherungen und Verträge erforderlich ist. (DSGVO Artikel 6.1. Lit. B und Art. 9.2)Eine umfassende Datenschutzerklärung/-information ist auf der Homepage, www.alvortuna.de einzusehen oder wird dem Mandanten auf Wunsch gemailt oder per Post zugesandt.

 

§16 Widerruf

Die Einwilligung zur Verwendung, Speicherung und Weitergabe aller gesammelten und vorhandenen Daten – einschließlich der Gesundheitsdaten – kann durch den Kunden jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden. Die an der Vertragsvermittlung und/oder -verwaltung beteiligten Unternehmen werden sofort über den Widerruf informiert und verpflichtet, unverzüglich die gesetzlichen Regelungen der DSGVO und des BDSG umzusetzen. Führt der Widerruf dazu, dass der in der Präambel geregelte Vertragszweck nicht erfüllt werden kann, endet automatisch die vereinbarte Verpflichtung der/des Vermittler(s) gegenüber der den Widerruf erklärenden Person oder Firma. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, sich beim zuständigen Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) zu beschweren.

 

§17 Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen

1. Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die – soweit rechtlich möglich- dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

2. Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.